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V e r e i n s s a t z u n g




§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1.
Der Verein trägt den Namen „Infocenter Berstlining“.
Er soll in das Register eingetragen werden und danach den Zusatz e. V. führen.

1.2.
Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz.

1.3.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2

Zweck, Aufgaben

Der Zweck des Vereins besteht in der „Förderung und wissenschaftlichen Weiterentwicklung der umweltschonenden Technologie des Berstlining-Verfahrens (BLV)“.

Der Verein stellt sich unter anderem die Aufgaben

  • Durchführung von Schulungen/Beratungen
  • Auswertung von Baustellenerfahrungen und Verbesserung sowie Perfektionierung des Verfahrens mit den beteiligten Partnern.
  • internationaler Erfahrungsaustausch mit ähnlich strukturierten Vereinen bzw. Gesellschaften
  • Zusammenarbeit mit ausgewählten Fachbereichen von Universitäten, Hochschulen etc.
  • Informationsaustausch mit zuständigen Behörden, Rohrnetzbetrieben, Industriebetrieben, Planungsbüros u. a. m.
  • Erarbeitung von fachlichen Stellungnahmen zur Technologie
  • Petitionen für den Erlass von Vorschriften, Gesetzen etc.
  • u. a. m.


§ 3

Gründungsmitglieder

Gründungsmitglieder sind

  • Dipl.-Ing. Bernd Richter, geb. 20.06.1954
  • Dipl.-Ing. Frank Hälsig, geb. 01.11.1958
  • Dipl.-Ing. Jürgen Allmann, geb. 30.05.1956
  • Dipl. Betriebswirt Wilhelm Engelbertz, geb. 13.02.1963
  • Rechtsanwalt Wolfgang Pfau, geb. 04.04.1946
  • Dipl. Ing. (FH) Andreas Heine, geb. 03.02.1956

 


§ 4
Eintritt der Mitglieder

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheiden nach schriftlichem Antrag ausschließlich die Gründungsmitglieder mit Mehrheitsbeschluss mit mindestens 6 von 7 Stimmen.


§ 5
Austritt von Mitgliedern

5.1.
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes während des Geschäftsjahres zum Schluss des Geschäftsjahres austreten.

5.2.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich; für den Ausschluss eines Gründungsmitgliedes bedarf es außerdem der Zustimmung aller übrigen Gründungsmitglieder.

5.3.
Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

5.4.
Beim Austritt eines Gründungsmitgliedes ist diese Person berechtigt, ein vorhandenes oder künftiges Vereinsmitglied zu bestimmen, das die Rechte eines Gründungsmitgliedes erhält. Die Ablehnung eines derartigen (neuen) Gründungsmitgliedes bedarf der 2/3 Mehrheit der verbleibenden Gründungsmitglieder; ansonsten gilt die Gründungsmitgliedschaft als beschlossen.


§ 6

Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung jeweils für das kommende Jahr festgelegt. Der Beitrag ist jährlich im Voraus bis zum 20.12. für das Folgejahr zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.


§ 7

Vorstand

7.1.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Mitglieder des Vorstandes können nur Gründungsmitglieder gemäß § 3 sein.

7.2.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

7.3.
Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zu Vertretung des Vereins berechtigt.


§ 8
Mitgliederversammlung

8.1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn diese im Interesse des Vereins erforderlich sind oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 2/3 schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

8.2.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, soweit nichts anderes festgelegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimme.

8.3.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.


§ 9
Mitgliederhaftung/Auflösung des Vereins/Änderung der Vereinssatzung

9.1.
Der Verein haftet für seine Verbindlichkeiten und auch für eventuelle Schäden,
die seine Organe in Erfüllung ihrer Organpflichten Dritten zufügen. Mitglieder haften hierfür nicht.

9.2.
Die Auflösung des Vereins und die damit verbundene Verwendung des Vereinsvermögens bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder und der Zustimmung aller Gründungsmitglieder.
Die Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

9.3.
Änderungen der Satzung, soweit diese die Gründungsmitglieder betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Gründungsmitglieder; im Übrigen ist eine 3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung ausreichend.

 


Werneck, den 23.01.2006

 

Stand der Satzung: 07.12.2006

 

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